Seit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) von 1972 haben Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan ihres Bundeslandes aufgenommen werden, einen Rechtsanspruch auf staatliche, d.h. aus Steuermitteln des Landeshaushalts finanzierte, Förderung ihrer Investitionen.
Die laufenden Betriebsausgaben eines Krankenhauses werden dagegen von den Krankenkassen gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) im Wesentlichen über diagnosebasierte Fallpauschalen (DRG) finanziert. Gegenüber den „Plankrankenhäusern“ eines Bundeslandes besteht Kontrahierungs- bzw. Erstattungspflicht der Krankenkassen.
Im Zusammenhang mit den aktuellen Forderungen der Krankenhäuser nach einer verbesserten finanziellen Ausstattung wird auch über eine Neugestaltung des ordnungspolitischen Rahmens der Krankenhausfinanzierung diskutiert.
Diese Diskussion umfasst dabei mehrere Gestaltungsaspekte, nämlich die Krankenhausvergütung (bundeseinheitlicher vs. landeseinheitlicher Basisfallwert), Selektivverträge (Aufweichung des Kontrahierungszwanges der Krankenkassen zumindest für „elektive Leistungen“) und die Investitionsfinanzierung. ...
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Autoren:
Dr. Martin Albrecht, Karsten Zich
In: IR Infrastruktur Recht 11/2008
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